Allgemeine Einkaufsbedingungen 

Stand April 2018

1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (in Folge kurz „AEB“) sind Grundlage der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen allen Unternehmen der JAF Gruppe abrufbar unter www.jaf-group.com/gesellschaften (in Folge kurz „JAF“ genannt) einerseits und dem jeweiligen Warenlieferanten (in Folge kurz "Lieferant" genannt) andererseits.
Das JAF-Produktmanagement (JAF-PM) gliedert sich in das internationale Produktmanagement (IPM ) als Teil der JAF International Services GmbH und das Landes-Produktmanagement (Landes-PM) als Teil der einzelnen JAF-Landesgesellschaften. 
Die JAF Niederlassungen sind die jeweils lokalen Vertriebsstandorte von JAF. 
Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen JAF und dem Lieferanten, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.   
Die Übermittlung per E-Mail, Fax oder Brief erfüllt die Schriftformerfordernis dieser AEB.
Soweit ein Lieferant eigene Geschäftsbedingungen verwendet, werden diese nicht Vertragsinhalt.
Rechte, die JAF gegenüber dem Lieferanten auf Grund der vorliegenden Einkaufsbedingungen zustehen, können auch von den einzelnen JAF-Niederlassungen, die vertragsgemäß zu beliefern sind, selbständig gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden.
 

2. Warenkauf, Angebot und Annahme
Zentralvereinbarungen zwischen dem IPM und/oder dem Landes-PM mit dem Lieferanten sind jedenfalls einzuhalten. Daneben sind zusätzliche Sondervereinbarungen zwischen einzelnen JAF-Landesgesellschaften oder JAF-Niederlassungen mit dem Lieferanten ausschließlich zum Vorteil von JAF zulässig. 
Angebote, Besuche, Beratungen und dergleichen seitens des Lieferanten sind für JAF kostenlos.
Der Lieferant bleibt an sein jeweiliges Angebot zwei Monate lang gebunden, wobei diese Frist mit Einlangen des schriftlichen Angebotes beim JAF-PM zu laufen beginnt.
JAF kann Angebote des Lieferanten auch teilweise, etwa nur für einzelne angebotene Waren oder Warengruppen oder mit geringeren Mengen annehmen, ohne dass der Lieferant in diesem Fall berechtigt wäre, die jeweiligen einzelnen Angebotspreise zu erhöhen.
Die Annahme von Angeboten (Bestellung) ist für JAF nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der Lieferant verzichtet gegenüber JAF ausdrücklich und unwiderruflich auf die ihm aus den Bestimmungen des UGB, 4. Buch, 2. Abschnitt (Vorschriften über den Warenkauf, §§ 373 ff UGB, insb Mängelrüge, § 377 UGB) zustehenden Rechte, soweit diese die dem Lieferanten nach dem ABGB zustehenden Rechte und Befugnisse überschreiten.
 

3. Preis
Die jeweiligen Angebotspreise des Lieferanten sind bis zum Abschluss einer neuen Lieferantenvereinbarung Festpreise inklusive Transport und Verpackung, exkl. Umsatzsteuer. Eine Preisänderung seitens des Lieferanten ist unter keinerlei Umständen, insbesondere auch nicht bei Veränderungen von Materialpreisen, Löhnen, Sozialleistungen, Steuern und dergleichen, zulässig.
 

4. Lieferung, Verzug, Fixgeschäft
Lieferungen haben franko verpackt an den von der jeweiligen JAF Niederlassung gewünschten Bestimmungsort, nach Wahl von JAF auch als Teillieferungen aus einer einheitlichen Bestellung an verschiedene Niederlassungen, und zwar an jeweils von JAF bestimmten Lieferterminen, auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
Lieferungen gelten erst nach Einlangen der Ware am jeweiligen Bestimmungsort, insbesondere bei der jeweiligen JAF-Niederlassung, und erst mit dem Zeitpunkt als übergeben, zu dem JAF die Lieferung tatsächlich erhalten hat, und zwar auch dann, wenn JAF die jeweilige Versandart selbst bestimmt oder genehmigt hat.
Vereinbarte Liefertermine, auch gegenüber den einzelnen JAF-Niederlassungen, sind vom Lieferanten termingenau einzuhalten (Fixgeschäfte). Für den Fall, dass die Lieferung nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt, ist JAF zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt, wobei das Rücktrittsrecht auch ohne gesonderte Verständigung oder ausdrückliche Rücktrittserklärung im einzelnen Fall als ausgeübt gilt, wenn JAF nicht unverzüglich nach Verstreichen des Lieferzeitpunktes oder Ablauf der Lieferfrist dem Lieferanten anzeigt, dass auf Erfüllung bestanden wird.
JAF ist darüber hinaus berechtigt, bei nicht termingerechter Lieferung Deckungskäufe bei einem anderen Lieferanten durchzuführen, wobei die Auswahl des Ersatzlieferanten ausschließlich JAF obliegt. Einer ausdrücklichen Androhung oder einer Nachfristsetzung bedarf es nicht. Der Lieferant ist verpflichtet, aus Deckungskäufen resultierende Preisdifferenzen zu Lasten von JAF binnen 10 Tagen nach Aufforderung an JAF zu vergüten.
Transportkosten, die aus Reklamationen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 
JAF behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausdrücklich vor. 
 

5. Produktdetails
Der Lieferant verpflichtet sich JAF nur solche Artikel anzubieten, die dem Recht, den Standards und Normen des Bestimmungslandes und der EU zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen. Entsprechende Nachweise hat der Lieferant auf Anfrage von JAF auszuhändigen. Sollten vom Lieferanten angebotene Produkte diesen Bestimmungen nicht entsprechen, hat der Lieferant JAF schriftlich und detailliert auf diesen Umstand hinzuweisen. Andernfalls ist JAF berechtigt, mit sofortiger Wirkung ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 
Produktbeschreibungen, technische Merkblätter, Werbematerial, etc. stellt der Lieferant kostenlos zu Verfügung.
Waren, die zur Probe und/oder zur Vorbereitung einer Werbekampagne an JAF übersandt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum von JAF über, wenn sie nicht binnen 21 Tagen nach Einlangen bei JAF vom Lieferanten abgeholt werden.
Alle Lieferungen an JAF müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Derartige Vorbehalte auf Urkunden des Lieferanten sind auch ohne besonderen ausdrücklichen Widerspruch seitens JAF unwirksam. Die Annahme der Bestellung durch JAF seitens des Lieferanten gilt als Zusicherung, dass die zu liefernde Ware freies Eigentum des Lieferanten ist.
 

6. Verzugszinsen
Stehen JAF aus der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten Geldansprüche gegen den Lieferanten zu, sind diese Ansprüche binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist ist JAF berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 13 % per anno und den Ersatz aller Betreibungskosten zu verlangen.  
Der Lieferant verzichtet gegenüber JAF ausdrücklich und unwiderruflich auf die ihm aus den Bestimmungen des UGB, 4. Buch, 8. Abschnitt (Zahlungsverzug,§ 455 ff UGB) zustehenden Rechte, soweit diese die dem Lieferanten nach dem ABGB zustehenden Rechte und Befugnisse überschreiten.
 

7. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche können sowohl von JAF wie auch seitens der jeweiligen JAF-Niederlassung direkt gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden. Mangelhafte Waren sind vom Lieferanten primär kostenlos frei Bestimmungsort zu ersetzen (Austausch). Tut er dies nicht unverzüglich nach Aufforderung, kann JAF auf Kosten des Lieferanten unbeschadet allfälliger sonstiger Rechte Ersatz beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten. 
Hat JAF einer Verbesserung statt Austausch zugestimmt, sind Mängelbehebungen an jenem Ort durchzuführen, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Anzeige des Mangels befindet.
Anreise- und Transportkosten trägt ausschließlich der Lieferant ohne Anspruch auf Rückersatz.
Der Lieferant ist verpflichtet, JAF auf erste Aufforderung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Titel der Gewährleistung sowie der Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, die nicht von JAF zu vertreten sind, schad- und klaglos zu halten.
 

8. Produkthaftung
Der Lieferant ist verpflichtet, JAF gleichzeitig mit dem Angebot bzw. auf erste Aufforderung hinsichtlich aller angebotenen Produkte mitzuteilen, wer Hersteller dieser Produkte ist und wer diese Produkte in Verkehr gebracht hat und bei ausländischen Produkten jenen inländischen Unternehmer zu nennen, der das Produkt zum Vertrieb in das Inland eingeführt und im Inland in Verkehr gebracht hat (Importeur).
Der Lieferant verpflichtet sich JAF von sämtlichen Produkthaftungsansprüchen frei und hinsichtlich aller derartiger Ansprüche vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Wird JAF im Rahmen der Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, wird der jeweilige Lieferant seitens JAF hiervon verständigt. Bei Zustellung einer Produkthaftpflichtklage erfolgt die Verständigung schriftlich innerhalb von 8 Tagen ab Klagszustellung.
Im Falle der Klagsführung gegen JAF ist der Lieferant zur umfassenden Prozesshilfe, inklusive und soweit zweckmäßig dem Beitritt als Nebenintervenient, verpflichtet. Einfluss auf die Auswahl des Rechtsanwaltes steht dem Lieferanten nicht zu. Den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche im Zusammenhang mit Produkthaftpflichtprozessen aus Lieferungen des Lieferanten hat der Lieferant uneingeschränkt auch sich selbst gegenüber gelten zu lassen. Sie sind auch für das Rechtsverhältnis zwischen JAF und dem Lieferanten dergestalt bindend, dass der Lieferant seiner Verpflichtung zur Schadloshaltung entsprechend dem Inhalt dieser Entscheidung oder Vergleiche nachzukommen hat.
Im Rahmen der übernommenen Schadloshaltung verpflichtet sich der Lieferant insbesondere JAF alle Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftpflichtansprüchen unverzüglich nach Aufforderung zu ersetzen, und zwar in der sich aus dem Rechtsanwaltstarif und den autonomen Honorar-Richtlinien ergebenden Höhe. Über Aufforderung von JAF hat der Lieferant zur Abdeckung anfallender Kosten angemessene Akontozahlungen zu leisten.
 

9. Rechnungslegung, E-billing
Die Rechnungslegung ist dergestalt vorzunehmen, dass die Fakturierung jeweils an die JAF Niederlassung erfolgt, die die Ware erhalten hat, bei Lieferung an mehrere Niederlassungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen. 
Rechnungen an österreichische Gesellschaften sind primär elektronisch per E-billing bzw E-Mail an rechnung@frischeis.at zu senden und müssen Bestellnummer und Bestelldatum von JAF enthalten. In besonders gerechtfertigten Fällen kann die Rechnung auch in einfacher Ausfertigung per Post unter Angabe der UID Nr. ATU18322205 für die J u A Frischeis GmbH  bzw der UID Nr. ATU18334183 für die JAF ZENGERER GmbH an die Adresse 2000 Stockerau, Gerbergasse 2 übermittelt werden. 
Dem Lieferanten gegenüber ist jeweils nur diejenige JAF Niederlassung zahlungspflichtig an welche die Warenlieferung erfolgt ist. 
Die Zahlung erfolgt wie in unserer JAF-Lieferantenvereinbarung angeführt ist. 
Die Bezahlung kann auch durch Verrechnung mit Forderungen erfolgen, die JAF gegenüber dem Lieferanten zustehen.
Dem Lieferanten ist es ausdrücklich untersagt, Forderungen gegenüber JAF an Dritte abzutreten.
 

10. Datenschutz
Gemäß DSGVO wird der Lieferant informiert, dass seine personenbezogenen Daten (Name der Kontaktperson/GeschäftsführerIn/EigentümerIn, Adresse, E-Mail, Telefon, Fax) zur Vertragserfüllung erforderlich sind und dafür an andere Gesellschaften der JAF-Gruppe (www.jaf-group.com/Gesellschaften) und gegebenenfalls zur Geltendmachung von Vertragsansprüchen an Rechtsanwälte/österr. Außenwirtschaftskammer übermittelt werden. Die Daten werden bis zum Ablauf rechtlicher Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen von uns gespeichert. Dem Betroffenen steht das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, sowie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu. Für genauere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung (www.jaf-group.com/Datenschutz). 
 

11. Vertragsstrafe
Für den Fall, dass der Lieferant den vereinbarten Lieferzeitpunkt, die vereinbarte Lieferfrist oder den vereinbarten Lieferort, vgl. Punkt 4, nicht genauestens einhält, verpflichtet sich der Lieferant an JAF eine Pönale in der Höhe von 1 % des Warenwertes der jeweiligen Bestellung für jeden Tag Lieferverzug zu bezahlen. 
 

12. Schlussbestimmungen
Auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen JAF einerseits und dem jeweiligen Lieferanten andererseits ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist das jeweils sachlich zuständige Gericht, das örtlich für den Firmensitz von JAF in 2000 Stockerau, Gerbergasse 2, zuständig ist.